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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1090/14

Datum:
19.05.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 1090/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0519.11A1090.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 6496/13
Schlagworte:
Öffentlichkeit einer Straße Widmunstheorie des preußischen OVG Widmung kraft unvordenklicher Verjährung
Normen:
StrWG § 60
Leitsätze:

Die Öffentlichkeit von Straßen und Wegen, die vor Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts entstanden sind, ist nach dem Wegerecht zu beur¬teilen, das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung galt.

Das Entstehen einer öffentlichen Straße unter Geltung des preußischen Wege¬rechts setzt nach der sog. Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungs¬gerichts die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der drei maßgeblichen Rechtsbeteilig-ten (des Wegeeigentümers, des Wegebaulastträgers und der Wegepolizeibehörde) voraus.

Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung begründet eine widerlegliche Vermu-tung für die Öffentlichkeit eines Weges, wenn dieser ein „alter Weg“ ist, dessen Ent-stehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, er nachgewie-senermaßen bereits im Jahr 1882 bestand und seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunter-haltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist.

Allein die Darstellung eines Weges in historischen Karten belegt grundsätzlich noch nicht, dass es sich um einen öffentlichen Weg handelt. Denn derartige Karten treffen regelmäßig lediglich Aussagen über den tatsächlichen Verlauf eines Weges und ggf. über die Eigentumsverhältnisse.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je einem Viertel, die Kläger zu 3. als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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