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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 55/15

Datum:
29.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 55/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1129.10A55.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2859/10
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. „E. / E1. Straße" verpflichtet war, der Klägerin den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 799 qm Verkaufsfläche und 90 Stellplätzen auf dem Grundstück E. 21 (Gemarkung L., Flur 13, Flurstück 187) in F. zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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