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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
3Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege und öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Es sei die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten und das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der dort Fläche für Landwirtschaft ausweise.
5Der Vortrag des Klägers, die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen seien unvollständig, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe, ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen insbesondere zu dem geltend gemachten Verfahrensmangel ergibt, unzutreffend und führt deshalb nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
6Der Kläger legt nicht dar, dass sich das Vorhaben entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB befindet.
7Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ sind kumulativ. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, juris, Rn. 11.
9Dass, wie der Kläger behauptet, die Gemeinde für das Vorhabengrundstück seit Jahrzehnten die Grundsteuer B erhebt, was eine Bebaubarkeit des Grundstücks voraussetzt, begründet nicht dessen Zugehörigkeit zum unbeplanten Innenbereich. Insbesondere entfaltet die Steuerfestsetzung durch die für die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids unzuständige Gemeinde hinsichtlich der Beantwortung der bauplanungsrechtlichen Frage der Zugehörigkeit zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil keine Tatbestandswirkung.
10Das Vorhabengrundstück liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dieser endet in aller Regel am letzten Baukörper, sofern nicht örtliche Besonderheiten eine Zuordnung der nachfolgenden Grundstücke bis zu einer natürlichen Grenze ausnahmsweise rechtfertigen.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, juris, Rn. 4.
12Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass ein Bebauungszusammenhang des Vorhabengrundstücks mit dem jenseits der Straße M. gelegenen Ortsteil nicht besteht. Vielmehr endet die geschlossene Bebauung dort mit der Bebauung, die sich nördlich des hier etwa 11 m breiten Straßenkörpers befindet. Dass die mehr als 100 m nördlich dieser Straße und jenseits des X.bachs gelegene Straße W. überwiegend beidseitige Bebauung aufweist, ist für die Beurteilung des Vorhabengrundstücks ohne Bedeutung.
13Es liegen auch keine örtlichen Besonderheiten vor, die es rechtfertigen würden, das Vorhabengrundstück noch als Teil des nördlich der Straße M. befindlichen Ortsteils anzusehen. Insbesondere liegt keine markante natürliche Grenze jenseits der gemäß der Bauvoranfrage zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche, welche eine Bebauungstiefe im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO von 20 m erreicht.
14Vielmehr ergibt sich aus den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lichtbildern und dem in das erstinstanzliche Urteil aufgenommenen Kartenausschnitt, dass die Geländeoberfläche der sich innerhalb des Bebauungszusammenhangs befindlichen Grundstücke nördlich der Straße M. unterhalb der Geländehöhe des Straßenkörpers liegt. Demgegenüber steigt die Geländeoberfläche südlich des Straßenkörpers an und erreicht in Höhe der rückwärtigen Außenwand des Vorhabens eine Geländehöhe von etwa 130 m üNN. Daher ist das Vorhabengrundstück bereits Teil des südlich der Straße M. ansteigenden, mit Strauchwerk und Bäumen bewachsenen Geländes, zu dem auch das offenbar in den Hang gebaute Gebäude M. 10 gehört. Es wird somit entgegen dem Vortrag des Klägers nicht durch eine erst jenseits des Vorhabengrundstücks beginnende Steillage begrenzt, geschweige denn durch eine Kessellage eingeschlossen, sondern ist Teil des topographisch abgesetzten Außenbereichs. Die von dem Kläger zitierten Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 – erlauben keine abweichende Bewertung.
15Der Vortrag des Klägers begründet auch keine ernsthaften Zweifel hinsichtlich der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhabengrundstück nicht Teil einer Baulücke sei, die noch an der geschlossenen Bebauung teilnehme. Unabhängig davon, ob die bebauten Grundstücke M. 10 und 22 zum unbeplanten Innenbereich gehören, hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei der zwischen diesen Grundstücken liegenden unbebauten Fläche mit einer Gesamtbreite von 140 m auch in einer ländlich geprägten Umgebung nicht um eine Baulücke handelt. Die Behauptung des Klägers, der Abstand zwischen seinem Grundstück und der nächstgelegenen Bebauung betrage lediglich 11 m, ist – sollte sie zutreffen –insoweit nicht ausschlaggebend. Die Entfernung einer unbebauten Fläche von dem letzten Hauptgebäude einer im Zusammenhang bebauten Ortslage ist für die Bebaubarkeit dieser Fläche grundsätzlich unerheblich. Die Bewertung einer unbebauten Fläche als Baulücke setzt vielmehr voraus, dass sie zwischen einer vorhandenen Bebauung liegt und durch diese als zu bebauende Fläche geprägt wird. Die Bebauung jenseits der Straße M. scheidet insoweit als ein das Vorhabengrundstück als bebaubar prägendes Element aus.
16Dass in der Vergangenheit die Grundstücke M. 10 und 22 bei ihrer Bebauung als Teil des Innenbereichs angesehen worden sind, ist für die jetzige planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabengrundstücks ebenso ohne Bedeutung wie die möglicherweise 1985 positiv beschiedene Bauvoranfrage zur Bebauung des Vorhabengrundstücks oder des östlich angrenzenden Flurstücks. Eine wie auch immer geartete rechtliche Bindung der Bauaufsichtsbehörde, die dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids vermitteln könnte, folgt daraus nicht.
17Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
18Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
19Diese Voraussetzungen erfüllt die Zulassungsschrift nicht. Der Kläger benennt keine solche Frage.
20Schließlich liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.
21Der Kläger meint, dass ein solcher Verfahrensmangel gegeben sei, weil ein Aufklärungsmangel vorliege. Soweit er die Durchführung eines Ortstermins vermisst, ist eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht nicht dargetan.
22Der Kläger hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt, sondern eine Ortsbesichtigung nur angeregt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts im Allgemeinen nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 ‑ 4 B 20.12 ‑, juris, Rn. 6.
24Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist auch nicht etwa deshalb unerheblich, weil sich dem Verwaltungsgericht auch ohne Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass insoweit nicht nur die von dem Kläger gefertigten Lichtbilder vorlagen, sondern unter anderem auch Kartenwerke der näheren Umgebung (im Maßstab 1:2000, 1:1000 und 1:500). Es hat zur Begründung seiner Entscheidung auf die Grenzen des Bebauungszusammenhangs und auf die Entfernung zwischen den Häusern Im M. 10 und 22, wie sie sich aus dem Kartenmaterial ergeben, Bezug genommen.
25Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bei der Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist daher nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert.
26Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 2014 – 9 B 11.14 –, juris, Rn. 3, und vom 15. September 2005 – 4 BN 37.05 –, juris, Rn. 4.
27Weshalb dies hier nicht der Fall gewesen sein soll, legt der Kläger nicht dar.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
30Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).