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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2181/15

Datum:
03.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 2181/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1103.10A2181.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4117/14
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Soweit das Verfahren nicht im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt worden ist, wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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