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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 1112/14

Datum:
15.03.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 1112/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0315.10A1112.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3626/11
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. September 2012 verpflichtet, der Klägerin den beantragten positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines SB‑Marktes mit 87 Stellplätzen auf dem Grundstück V.-straße  2a in H.  (Gemarkung C., Flur 71, Flurstück 238) unter Ausklammerung der Frage der Erschließung zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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