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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N. zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
31. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides wird entgegen der Ansicht des Klägers nicht dadurch berührt, dass die Beklagte nicht vor dessen Erlass versucht hat, die Kosten für den Rettungseinsatz unmittelbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers abzurechnen.
4Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 6 KAG NRW i.V.m. der Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt R. vom 7. Dezember 1988, zuletzt geändert durch die Satzung vom 19. Dezember 2012, (GebO) sowie der Gebührensatzung der Städteregion R. für den Rettungsdienst und für die Leitstelle vom 15. Dezember 2011, geändert durch die Satzung vom 13. Dezember 2012, (GebS).
5Danach ist Gebührenschuldner derjenige, der die Leistungen des Rettungsdienstes und der Leitstelle in Anspruch nimmt oder in dessen Interesse das jeweilige Tätigwerden erfolgt (§ 7 Nr. 1 GebO, § 2 Abs. 1 GebS). Die gesetzliche Krankenkasse ist hingegen nicht Gebührenschuldnerin. Sie ist lediglich im Innenverhältnis zum Versicherten nach § 60 SGB V zur Übernahme der Kosten des Rettungsdienstes im Rahmen des Sachleistungsprinzips verpflichtet.
6Vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, Stand: Januar 2014, KAG, § 6 Rn. 487c.
7Soweit die Beklagte unmittelbar mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen kann (vgl. § 2 Abs. 2 GebS), führt eine solche Leistung zwar zum Erlöschen des Gebührenanspruchs (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 48 AO). Der außerhalb des Gebührenverhältnisses stehende Dritte wird hierdurch aber weder zum Gebührenschuldner noch zu demjenigen, der vorrangig in Anspruch zu nehmen wäre. Vielmehr steht dem Gläubiger insoweit ein Wahlrecht zu, jedenfalls soweit die Voraussetzungen vorliegen.
8Vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Loseblattkommentar, Stand: November 2014, AO, § 48 Rn. 8.
9Die Frage der zwingenden medizinischen Indikation des Transports (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V) kann hier wegen der obigen Ausführungen dahinstehen.
102. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sind weder vorgebracht noch ersichtlich.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
12Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.