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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 109/15

Datum:
13.04.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 109/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0413.8E109.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2242/11
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Januar 2015 abgeändert.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. März 2013 zu erstattenden weiteren Kosten der Beigeladenen auf mehr als 1.364, 88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab dem 20. März 2014 festgesetzt wurden. Der über diesen Betrag hinausgehende Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 19. März 2014 wird abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

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