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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4Die beabsichtigte Klage auf Zugänglichmachung einer Liste der in der Kreisverwaltung des Beklagten vorhandenen Mobilfunkgeräte nebst Rufnummern - ohne Namensnennung der zugehörigen Benutzer - hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aller Voraussicht nach sind jedenfalls die engen Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein Antrag auf Informationszugang ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden kann. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck Seite 3, 2. Absatz, bis Seite 4, 2. Absatz = juris, Rn. 11-20) Bezug genommen, denen der Senat folgt. Die Antragstellerin ist den dortigen Erwägungen im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Insbesondere ist weiterhin kein Zweck des Informationsbegehrens vorgetragen oder ersichtlich, der nicht rein schikanös oder belästigend wäre.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
6Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.