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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 253/15

Datum:
18.12.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 253/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1218.8B253.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 967/14
 
Tenor:

Soweit die Beigeladene die Beschwerde hinsichtlich der WEA I und VI zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde der Beigeladenen der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Februar 2015 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 9. August 2013 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 24. August 2015 betreffend die WEA III anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3, hier einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die insoweit erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 45.000,- € festgesetzt.

 
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