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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 1221/14

Datum:
22.01.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 1221/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0122.8B1221.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 760/14
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Oktober 2014 wie folgt abgeändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin VG Minden 11 K 1203/14 gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 8. April 2014 wird wiederhergestellt, soweit der Beigeladenen der Betrieb der Anlage in dem Betriebszustandes A 2 gestattet wird.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner den Bescheid vom 8. April 2014 bis zum 28. Februar 2015 um die Nebenbestimmung ergänzt, dass jedenfalls

im Betriebszustand D in der Betriebseinheit 2 a

ausschließlich der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.

Für den Fall, dass der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 11 K 1203/14 ab dem 1. März 2015 auch insoweit wiederhergestellt, als der Beigeladenen der Betrieb der Anlage in dem Betriebszustand D gestattet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zu 1/5, die Antragstellerin zu 3/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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