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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 1178/14

Datum:
22.01.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 1178/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0122.8B1178.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 426/14
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. September 2014 geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG Minden 11 K 1204/14 wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid vom 8. April 2014 bis zum 28. Februar 2015 um die Nebenbestimmung ergänzt, dass jedenfalls

im Betriebszustand A 1 und

im Betriebszustand B

jeweils in der BE 4a ausschließlich der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.

Für den Fall, dass der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 11 K 1204/14 ab dem 1. März 2015 hinsichtlich der mit Bescheid vom 8. April 2014 genehmigten Betriebszustände A 1 und B wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens beider Instanzen, der Antragsgegner und die Beigeladene tragen je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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