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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 E 506/15

Datum:
16.06.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 E 506/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0616.7E506.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 229/15
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen jeweils zu einem Drittel die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die erstattungsfähig sind. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. trägt diese selbst.

 
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