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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 84/14.NE

Datum:
29.07.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 D 84/14.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0729.7D84.14NE.00
 
Tenor:

Der Bebauungsplan Nr. 56 C.        „An der F.   “ (westlich A.           Weg) der Stadt C1.            ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsteller in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

 
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