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Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unzulässig.
3Die Antragstellerin hat schon die Beschwerdefrist versäumt. Nach § 147 Abs. 1 VwGO muss die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden. Der angegriffene Beschluss ist der Antragstellerin am 10.9.2015 zugestellt worden. Die damit in Lauf gesetzte Frist ist am 24.9.2015 abgelaufen. Die Beschwerde ist aber erst am 7.10.2015 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Auf die Beschwerdefrist ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden.
4Zudem ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten. Sie hat die Beschwerde entgegen den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen der dort genannten Prozessbevollmächtigten, sondern persönlich eingelegt. Auf das gesetzliche Vertretungserfordernis ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ebenfalls hingewiesen worden. Nachdem die Frist zur Einlegung der Beschwerde abgelaufen ist, scheidet auch eine Heilung des Vertretungsmangels aus.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2001- 9 VR 6.01 -, NVwZ 2002, 82.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar.