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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 704/13

Datum:
21.08.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 704/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0821.7A704.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1561/11
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung der der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 4. Juli 2011 begehrt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zur Hälfte und die Beklagte sowie der Beigeladene jeweils zu einem Viertel; die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und der Beigeladene jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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