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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 351/13

Datum:
27.01.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 351/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0127.7A351.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1385/11
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid der Beklagten vom 09. Juni 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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