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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 381/15

Datum:
22.04.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 381/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0422.6E381.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 439/15
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 
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