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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1323/14

Datum:
23.12.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1323/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1223.6E1323.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3125/14
Schlagworte:
Versetzung in den Ruhestand Streitwert
Leitsätze:

Erfolglose Streitwertbeschwerde einer Justizamtfrau a.D., die mit ihrer Klage die Änderung der Zurruhesetzungsverfügung im Hinblick auf den Grund ihrer Versetzung in den Ruhestand begehrt.

 

Wenn eine Änderung der Zurruhesetzungsverfügung (nur) im Hinblick auf den Grund der Versetzung in den Ruhestand begehrt wird, ist es angezeigt, sich für die Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2013 (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus) zu orientieren (vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 6 A 1178/10 -).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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