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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 960/15

Datum:
14.09.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 960/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0914.6B960.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2607/15
Schlagworte:
Nebentätigkeit Genehmigungspflicht Anzeigepflicht Künstlerische Tätigkeit
Leitsätze:

Erfolgloser Eilantrag eines Kriminaloberkommissars, der auf die Feststellung gerich-tet ist, dass die beabsichtigte Nebentätigkeit als Komparse in Fernsehproduktionen nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtig ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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