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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 939/15

Datum:
12.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 939/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1112.6B939.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2209/15
Schlagworte:
Anordnungsgrund Versetzung Vorwegnahme der Hauptsache Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vorläufig an eine andere Schule versetzt zu werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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