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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 932/15

Datum:
26.10.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 932/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1026.6B932.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 772/15
Schlagworte:
Beamtenverhältnis auf Widerruf Entlassung Charakterliche Eignung Drogen
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.

 
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