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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 776/15

Datum:
06.08.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 776/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0806.6B776.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 646/15
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Kriminaloberkommissars gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn die Besetzung einer der ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu untersagen.

Es steht mit Nr. 9.1 BRL Pol in Einklang, wenn der Dienstherr nach einem kurz vor Ende des Beurteilungszeitraums erfolgten Wechsel des Vorgesetzten den neuen Vorgesetzten zum Erstbeurteiler bestimmt, obwohl dieser aufgrund einer Erkrankung des zu Beurteilenden über keine eigene Anschauung verfügt, und den früheren Vorgesetzten einen Beurteilungsbeitrag erstellen lässt.

Wird eine abweichende Bewertung ausschließlich auf den Quervergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten der Vergleichsgruppe gestützt, bedarf es zur Plausibilisierung der Beurteilung auch auf Vorhalt keiner Konkretisierung von „Leistungsmängeln“.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.

 
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