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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 608/15

Datum:
10.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 608/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1110.6B608.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1333/15
Schlagworte:
Beamtenverhältnis auf Widerruf Entlassung kraft Gesetzes Kommissaranwärter Bachelor II. Fachprüfung Studienleistung Berufsfreiheit Verhältnismäßigkeit
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung mit dem Ziel, ihn „im Beamtenverhältnis zu belassen“ und eine zweite Wiederholung einer Studienleistung zu ermöglichen.

Ein „endgültiges Nichtbestehen“ der Bachelorprüfung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor ist auch gegeben, wenn eine Studienleistung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 VAPPol II Bachelor) – hier eine Klausur im Hauptstudium 1 - zweimal nicht bestanden ist.

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass nach der VAPPol II Bachelor vom 21. August 2008 eine Studienleistung bei Misserfolg nur einmal wiederholt werden kann (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 – und 11. Juli 2014 – 6 A 1117/13 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 – 2 B 73.14 -).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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