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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 602/15

Datum:
09.07.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 602/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0709.6B602.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 581/15
Schlagworte:
Polizeiamtsärztliche Untersuchung Gesundheitsdaten Datenübermittlung Fahrerlaubnisbehörde Personalakte Recht auf informationelle Selbstbestimmung Auskunft
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Dienstherrn gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, die ihn verpflichtet, es vorläufig zu unterlassen, Gesundheitsda-ten, die innerdienstlich anlässlich einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung eines Beamten erlangt worden sind, der Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln.

 
Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Anschlussbeschwerde des Antragstellers eingestellt.

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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