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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 577/15

Datum:
31.07.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 577/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0731.6B577.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 605/15
Schlagworte:
Auswahlverfahren Beförderung Dienstliche Beurteilung Beurteilungsbeitrag
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn in ein Auswahlverfahren bezüglich einer Beförderungsplanstelle einzubeziehen.

Dienstliche Beurteilungen müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitraum grundsätzlich vollständig erfassen.

Nr. 3.5 BRL Pol erfasst nur förmliche Beurteilungsbeiträge und entbindet den Beurteiler nicht von der Pflicht, sich für kürzere Zeiträume die für die Erstellung der Regelbeurteilung erforderlichen Erkenntnisse über die Leistungen des Polizeibeamten auf andere Weise zu beschaffen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die beiden für März 2015 noch zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

 
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