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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 462/15

Datum:
02.07.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 462/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0702.6B462.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 208/15
Schlagworte:
Akademischer Oberrat Beamter auf Zeit Lebenszeit
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Akademischen Oberrats auf Zeit gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihn vorläufig bis zur Entscheidung seiner Klage auf Verbeamtung auf Lebenszeit (weiter) zu beschäftigen.

Das Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG gebietet nicht ausnahmslos die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit. Insbesondere im Hochschulbereich besteht die Möglichkeit, Beamte zur weiteren fachlichen Qualifikation auch auf Zeit zu ernennen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 € festgesetzt.

 
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