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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 451/15

Datum:
15.06.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 451/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0615.6B451.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 85/15
Schlagworte:
Auswahlverfahren Beförderung Beurteilung Vergleich Statusamt
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Stadtamtsrats gegen die Ablehnung eines Antra¬ges auf Erlass einer einstweiligen Anord¬nung mit dem Ziel, dem Dienstherrn die Be¬setzung der behördenintern ausgeschriebenen Stelle ei¬nes Stadtoberamtsrats (A 13 LBesO) mit der Beigeladenen zu untersagen.

Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf einstweilige Anordnung, in dem es auszu-schließen ist, dass die Wiederholung einer fehlerhaften Auswahlentscheidung (feh-lende aktuelle Beurteilung) zu Gunsten des Antragstellers ausfallen würde.

 

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr im Rahmen des Leistungsver-gleichs einer (unterstellten) Beurteilung des Antragstellers mit der Bestnote nicht das gleiche Gewicht einräumt wie der im höheren Statusamt erstellten Beurteilung der Beigeladenen mit der Bestnote.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.

 
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