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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 413/15

Datum:
24.06.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 413/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0624.6B413.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 999/14
Schlagworte:
Einzelrichter Einzelrichterübertragung gesetzlicher Richter Entlassung Beamtenverhältnis auf Probe Probebeamter Beurteilung Plausibilisierung Probezeit Verlängerung Bewährung Bewährungsfeststellung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage einer Landesverwaltungsrätin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Eine fehlerhafte Einzelrichterübertragung kann nur ausnahmsweise als Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt werden, wenn willkürliche oder sachfremde Erwägungen für den gerügten Mangel bestimmend gewesen sind.

Einzelfall einer nicht hinreichenden Plausibilisierung der Leistungsbewertung des Beurteilungsmerkmals „Soziale Kompetenz“.

Die Entlassung eines Probebeamten vor Ablauf der Probezeit ist im Ausnahmefall zulässig, wenn die mangelnde Bewährung schon vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit unumstößlich feststeht, sie mithin auch während der restlichen Probezeit nicht mehr behoben werden kann. Welcher Zeitraum vor Ablauf der Probezeit für ein abschließendes Urteil des Dienstherrn ausreicht und ob die Voraussetzungen für eine abschließende negative Bewährungsfeststellung vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (Wie BVerwG, Urteile 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 – , vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 –, Beschluss vom 20. November 1989 – 2 B 153.89 – und Urteil vom 29. Oktober 1964 – II C 219.62 –.)

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

 
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