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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 326/15

Datum:
05.06.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 326/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0605.6B326.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 153/15
Schlagworte:
Entlassung Eignung Charakter Netzwerk
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Polizeikommissaranwärters gegen die Ab-lehnung der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr einem Polizeikommissaranwärter, der in einer Chat-Gruppe seines Ausbildungsjahrganges menschenverachtende und fremdenfeindliche Bilder eingestellt sowie entsprechende Äußerungen getätigt hat, die cha¬rakterliche Eignung für die Polizeilaufbahn ab¬spricht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 4.000 € festgesetzt.

 
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