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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 296/15

Datum:
17.04.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 296/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0417.6B296.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 873/14
Schlagworte:
Auswahlverfahren Beförderung Amtszulage Leistungsentwicklung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Justizoberamtsrätin gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines Justizoberamtsrats (A 13 LBesO mit Amtszulage), Rechtspfleger mit Koordinierungsaufgaben in der Strafvollstreckung, mit dem Beigeladenen zu untersagen.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr im Rahmen der Leistungsentwick-lung der früheren Beurteilung im höheren Statusamt ein höheres Gewicht beimisst als derjenigen im niedrigeren Statusamt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.

 
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