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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 287/15

Datum:
12.06.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 287/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0612.6B287.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2920/14
Schlagworte:
Gleichstellungsbeauftragte Auswahlverfahren Beförderung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreit-verfahren.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach den §§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG auch durch eine rechtzeitige mündliche Unterrichtung gewahrt werden können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2015 - 6 A 371/12 -).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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