Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 232/15

Datum:
24.03.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 232/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0324.6B232.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2239/14
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren um Stellen für Justizvollzugshauptsekretäre erlassene einstweilige Anordnung.

Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, weil die vom Dienst-herrn zur notwendigen Plausibilisierung seiner Beurteilung vorgetragenen Tatsachen vom Antragsteller mittels eidesstattlicher Versicherung einer Dienstvorgesetzten hinreichend in Frage gestellt worden sind, legt das Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) die vorläufige Nichtbesetzung der Beförderungsstellen nahe. Eine Beweisaufnahme ist in Eilverfahren regelmäßig nicht angezeigt.

Zu einem auf Regel- und Probezeitbeurteilungen gestützten Leistungsvergleich.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank