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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 165/15

Datum:
30.04.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 165/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0430.6B165.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2455/14
Schlagworte:
Auswahlentscheidung Polizeidienstunfähigkeit
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren um Beförderungsplanstellen für Polizeioberkommissare (A 10) erlassene einstweilige Anordnung.

Einem polizeidienstunfähigen Polizeikommissar, der nach misslungenem Laufbahn-wechsel weiterhin im Polizeivollzugsdienst verwendet wird, darf die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht vollumfänglich entspricht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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