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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 149/15

Datum:
05.05.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 149/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0505.6B149.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 24/15
Schlagworte:
Laufbahnprüfung Rechtsschutzinteresse
Leitsätze:

Zurückweisung der Beschwerde einer Kriminaloberkommissarin auf Befürwortung ihrer Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung zum höheren Polizeivollzugsdienst (Laufbahnabschnitt III) und Vorlage ihrer Bewerbung durch den Dienstherrn beim LAFP NRW, weil der Antragstellerin nach dem Verstreichen des Prüfungstermins für die begehrte Anordnung das Rechtsschutzinteresse fehlt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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