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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1365/14

Datum:
23.01.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1365/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0123.6B1365.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L826/14
Schlagworte:
Auswahlverfahren Beförderung Ausschöpfung Leistungsentwicklung
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde einer Justizhauptsekretärin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn zu untersagen, eine von zwei Beförde-rungsstellen mit einem Mitbewerber zu besetzen.

Zur Leistungsentwicklung als Auswahlkriterium im Rahmen der Bestenauslese.

 
Tenor:

Der Beschluss wird, soweit er sich auf die zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. getroffene Auswahlentscheidung bezieht, geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der frei gehaltenen Beförderungsstellen einer Justizamtsinspektorin/eines Justizamtsinspektors für eine Beamtin/einen Beamten, die/der überwiegend Sachbearbeiteraufgaben nach Abschnitt I a) der RV des JM NRW vom 22. April 2013 in der Fassung vom 8. Juli 2013 – 2325 – Z.24 - wahrnimmt, ausgeschrieben im Justizministe-rialblatt vom 15. Oktober 2013, mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen, bis erneut über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ½. Die weitere Hälfte sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen in beiden Rechtszügen selbst.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt

 
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