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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1262/15

Datum:
21.12.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1262/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1221.6B1262.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2924/15
Schlagworte:
Schulleiter Schulbetrieb Spannungen Vertrauensverhältnis Abordnung Dienstliche Gründe
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Oberstudiendirektorin, die sich gegen ihre nicht amtsgemäße Abordnung nach § 24 Abs. 2 LBG NRW an ein anderes Gymnasium wendet.

Andauernde Spannungen zwischen der Schulleitung und dem Kollegium vermögen einen dienstlichen Grund für die Abordnung zu begründen, wenn durch die Störung der Schulfrieden wesentlich beeinträchtigt wird. (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschluss vom 23. April 2014 – 6 B 324/14 -)

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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