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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1202/15

Datum:
10.12.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1202/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1210.6B1202.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 1643/15
Schlagworte:
Beurteilungspraxis Beurteilungsmaßstab Spitzennote Beurteilungswahrheit
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Zur Rechtmäßigkeit der Beurteilungspraxis bei einer gehäuften Vergabe der Spitzennote in den für die Bewerber erstellten Anlassbeurteilungen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

 
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