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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1027/15

Datum:
01.10.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1027/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1001.6B1027.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 809/15
Schlagworte:
Beurteilung Vergleichbarkeit Aktualität Beurteilungszeitraum Auswahlentscheidung Weigerung Teilnahme Beurteilungsverfahren
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde einer Lehrerin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auch in zeitlicher Hin-sicht hinreichend vergleichbar sein müssen (hier verneint für dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Beurteilungszeiträume zu mehr als einem Jahr auseinanderliegenden Zeitpunkten enden und die einen Aufgabenzuwachs nicht mehr abbilden).

 
Tenor:

Der Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am Gymnasium in G.       ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO (Koordination der Erprobungsstufe und Mitarbeit in der Schulverwaltung) mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 € festgesetzt.

 
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