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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1013/15

Datum:
25.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1013/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1125.6B1013.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 695/15
Schlagworte:
Stellenbesetzung Dienstposten Personalrat Mitbestimmung Beurteilungszeitraum Vergleichbarkeit Aktualität Aktualitätsvorsprung Selbstbindung Organisationsermessen
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Realschulkonrektors in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Einzelfall einer erfolglosen Rüge in Bezug auf die Personalratszustimmung.

Hat sich der Dienstherr entschlossen, einen Dienstposten mit dem Ziel der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) auszuschreiben, ist er aufgrund der dadurch eingetretenen Selbstbindung auch dann gehalten, die nachfolgende Auswahl an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die Maßnahme nicht für jeden Bewerber mit einer Statusveränderung verbunden ist.

Der für die Bewerberauswahl maßgebliche Leistungsvergleich ist in erster Linie an-hand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auch in zeitlicher Hin-sicht hinreichend vergleichbar sein müssen (hier verneint für dienstliche Beurteilungen, bei denen die Beurteilungszeiträume zu zwei Jahre und neun Monate auseinanderliegenden Zeitpunkten enden).

Der Dienstherr kann im Rahmen seines Organisationsermessens entscheiden, einen Dienstposten „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ zu besetzen.

(Vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 30. September 2015 – 6 B 1012/15 –.)

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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