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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1012/15

Datum:
30.09.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1012/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0930.6B1012.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 682/15
Schlagworte:
Stellenbesetzung Dienstposten Beurteilungszeitraum Vergleichbarkeit Aktualität Aktualitätsvorsprung Selbstbindung Organisationsermessen
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Realschulkonrektors in einem auf Untersagung der Besetzung einer Realschulkonrektorenstelle mit der Beigeladenen gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren.

Hat sich der Dienstherr entschlossen, einen Dienstposten mit dem Ziel der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) auszuschreiben, ist er aufgrund der dadurch eingetretenen Selbstbindung auch dann gehalten, die nachfolgende Auswahl an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die Maßnahme nicht für jeden Bewerber mit einer Statusveränderung verbunden ist.

Der für die Bewerberauswahl maßgebliche Leistungsvergleich ist in erster Linie an-hand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend vergleichbar sein müssen (hier verneint für dienstliche Beurteilungen, bei denen die Beurteilungszeiträume zu zwei Jahre und fünf Monate auseinanderliegen-den Zeitpunkten enden).

Der Dienstherr kann im Rahmen seines Organisationsermessens entscheiden, einen Dienstposten „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ zu besetzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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