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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 882/15

Datum:
08.05.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 882/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0508.6A882.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7605/13
Schlagworte:
Berufung Umdeutung
Leitsätze:

Die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers kann grundsätzlich nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt bzw. in einen solchen Antrag umgedeutet werden.

 
Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.507,52 Euro festgesetzt.

 
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