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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 866/14

Datum:
22.01.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 866/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0122.6A866.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2807/13
Schlagworte:
Feuerwehr Zuvielarbeit Freizeitausgleich Finanzieller Ausgleich Verjährung Einrede der Verjährung Hemmung der Verjährung Einredeverzicht Unzulässige Rechtsausübung
Leitsätze:

(Im Wesentlichen gleichlautend mit Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 – 6 A 883/14 –.)

Erfolgloser Antrag eines Oberbrandmeisters auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.

Zur Auslegung einer Erklärung der Beklagten, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab einem näher bezeichneten „Stichtag“ zu verzichten.

(Im Wesentlichen gleichlautend mit Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 – 6 A 883/14 –.)

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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