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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 536/13

Datum:
07.09.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 536/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0907.6A536.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 3453/11
Schlagworte:
Ruhestand Antrag Ermessen Störfall Freistellungsphase Schwerbehinderung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Rektors a.D. auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW gerichtet ist.

Die Vorschrift des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW verlangt auch dann nicht zwingend die Versetzung in den Ruhestand, wenn der Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell zeitlich mit der Möglichkeit eines Antragsruhestands zusammenfällt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

 
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