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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.243,14 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Februar 2015 zugestellt worden. Die Frist von zwei Monaten zur Begründung des Zulassungsantrages (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist mit Ablauf des 2. April 2015 verstrichen. Die Zulassungsbegründung ist erst am 7. April 2015 und damit verspätet beim beschließenden Gericht eingegangen.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).