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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 423/15

Datum:
11.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 423/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1111.6A423.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 369/14
Schlagworte:
Beurteilung Vorgesetzter Beförderungskonkurrenz Ruhestand Arithmetisches Mittel Erstbeurteiler
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 wendet.

Zur Bestimmung eines Erstbeurteilers, der in besonders gelagerten Ausnahmefällen sich nicht aus eigener Anschauung ein Urteil über den Beamten bilden können muss (Nr. 9.1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Be¬amtinnen und Beamten im Bereich der Polizei vom 9. Juli 2010 – BRL Pol -) und mit dem Beamten nicht in Beförderungskonkurrenz stehen darf (Nr. 9.3 Satz 2 BRL Pol).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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