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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 360/14

Datum:
07.07.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 360/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0707.6A360.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5097/12
Schlagworte:
Beurteilung Finanzverwaltung Beurteilungsrichtlinien Bindung Notenfindung Bewertungssystem Voreingenommenheit
Leitsätze:

Erfolglose Klage eines Steueroberinspektors auf Änderung seiner zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2011 erteilten Beurteilung.

Das nach den Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2011 (BuBR 2011) durchzuführende Beurteilungsverfahren ist mit den allgemeinen Beurteilungsmaßstäben vereinbar.

a) Die in Ziffer 4.4.3 BuBR 2011 festgelegte Bindung des Dienststellenleiters an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung ist unbedenklich.

b) Das in Ziffer 4.3 BuBR 2011 geregelte Verfahren der Notenfindung gewährleistet eine ordnungsgemäße Erfassung und vollständige Bewertung der dienstlichen Leistungen und der für die Dienstausübung wesentlichen Befähigungsmerkmale der zu beurteilenden Beamten.

c) Es unterliegt keinen Bedenken, dass in Ziffer 6 BuBR 2011 jeweils unterschiedliche Systeme zur Bewertung der Einzelmerkmale im Rahmen der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung sowie des Gesamturteils aufgestellt werden.

Es stellt keinen Fall der Voreingenommenheit des Beurteilers dar, wenn dieser sachliche Kritik an der Arbeitsweise des zu beurteilenden Beamten übt, und diese auf Einwendungen hin nachvollziehbar begründet.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das angefochtene Urteil ist in diesem Umfang wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 4/5 und das beklagte Land 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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