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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 346/14

Datum:
21.01.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 346/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0121.6A346.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 325/13
Schlagworte:
Beurteilungsbeitrag Dienstliche Beurteilung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag des Dienstherrn auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem er zur Aufhebung und Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung verurteilt worden ist.

Es unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er das ihm aufgegebene aussagekräftige, auch für Dritte verständliche Urteil über Eignung und Leistung eines Beamten gestalten und begründen will. Insbesondere genügt auch die Verwendung von Punktwerten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtlichen Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abge-fasst sein muss (wie Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 6 A 2721/13 -).

Ein nach den Beurteilungsrichtlinien erforderlicher Beurteilungsbeitrag eines früheren Erstbeurteilers kann nicht durch dessen informelle Beteiligung am Beurteilungsver-fahren ersetzt werden.

 
Tenor:

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass sich die bei der Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts aus den Gründen dieses Beschlusses ergibt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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