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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2666/13

Datum:
23.03.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2666/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0323.6A2666.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2288/11
Schlagworte:
Rechtsschutzinteresse Rechtsschutzbedürfnis Zusicherung Auswahlentscheidung Bewerbungsverfahrensanspruch Stellenbesetzung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Aufhebung der Ernennung der beigeladenen Mitbewerber zu Oberstudienräten (BesGr. A 14 BBesO) sowie die erneute Entscheidung über seine Bewerbung gerichtet ist.

Zum Rechtsschutzinteresse bei Vorliegen einer Zusicherung des beklagten Landes, die Beförderung auf eine der streitbefangenen Stellen bei Nachweis der erforderlichen Eignung für das angestrebte Beförderungsamt vorzunehmen.

 
Tenor:

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt, soweit der Kläger und das beklagte Land das Verfahren auf Zulassung der Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens zu 1/5. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens zu 4/5 sowie die im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 4. Die Beigeladenen zu 1. – 3. und zu 5. tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

 
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