Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Akademischen Oberrats auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abgewiesen worden war.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch einen Anspruch auf Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit über den 31. Mai 2014 hinaus bis zum 31. März 2016 und auch einen Anspruch auf Neubescheidung. Die ablehnenden Bescheide vom 22. November 2013 und 28. Februar 2014 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Begehren auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehe entgegen, dass das Beamtenverhältnis bereits am 1. Juni 2014 durch Zeitablauf beendet gewesen und der Kläger damit entlassen sei. Gleiches gelte für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zum 31. März 2016. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit könne nur verlängert werden, solange es noch andauere. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 117/07 – ergebe sich nichts anderes. Selbst wenn § 44 HG NRW verfassungswidrig wäre, bliebe die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit wirksam, da sie bestandskräftig geworden sei. Sie würde sich nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit umwandeln bzw. dem Kläger einen dahingehenden Ernennungsanspruch vermitteln.
5Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, „aktuelle Entwicklungen in der europäischen Rechtsprechung“ bzw. „europarechtliche Entwicklungen“ verlangten eine Gleichstellung von Beamten mit Arbeitnehmern im Hinblick auf die „Entfristung“ von Arbeitsverhältnissen. Ähnlich wie beim Arbeitnehmer das ursprünglich befristete Arbeitsverhältnis ohne einen erneuten Akt (Neuabschluss eines Arbeitsvertrags) als unbefristetes fortbestehe, müsse die Umwandlung einer Verbeamtung auf Zeit ohne erneute Ernennung in eine solche auf Lebenszeit zulässig und rechtmäßig sein. Das Zulassungsvorbringen lässt in diesem Zusammenhang schon jegliche substantiierte Darlegung vermissen, aus welchen konkreten (europarechtlichen) Regelungen oder Entscheidungen des EuGH die Verpflichtung zu einer solchen Gleichstellung folgen soll. Eine Verpflichtung zur generellen Gleichstellung von Arbeitnehmern und Beamten lässt sich weder den europarechtlichen Regelungen noch der Rechtsprechung des EuGH entnehmen. Vielmehr nimmt dieser eine differenzierte Betrachtung mit Blick auf die im Streitfall maßgeblichen (europarechtlichen) Regelungen vor.
7Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die begehrte Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf unbestimmte Zeit bzw. Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit scheide schon deswegen aus, weil gar kein Beamtenverhältnis mehr bestehe, die §§ 8 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 BeamtStG dies aber für die Umwandlung verlangten, setzt sich das Zulassungsvorbringen auch sonst nicht substantiiert auseinander. Der Einwand des Klägers, der Zweck der Beschäftigung, nämlich den Mitarbeitern Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation zu geben, erfordere nicht die Verbeamtung auf Zeit, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei.
8Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Klägers, § 44 HG NRW sei verfassungswidrig. Darauf kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an. Nach dessen Argumentation hätte der Kläger selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit dieser Regelung, für sich nichts daraus herleiten können, weil die Ernennung wegen der eingetretenen Bestandskraft in jedem Fall wirksam bleibe. Dem tritt der Kläger nicht entgegen.
9Eine Umdeutung des Klagebegehrens in einen Antrag auf erneute Ernennung musste das Verwaltungsgericht angesichts der eindeutig gefassten Anträge des anwaltlich vertretenen Klägers nicht vornehmen.
10Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger legt – wie ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils dar.
11Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
12Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
13Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage,
14„inwieweit das Beamtenverhältnis auf Zeit im Universitätsbereich zulässig ist“,
15verlangt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, da sie für die angefochtene Entscheidung nicht tragend war.
16Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in §124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.
17Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 – 5 B 105.00 –, NJW 2001, 2898.
18Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Es fehlt bereits an der Benennung eines in dem vom Kläger benannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 – aufgestellten konkreten Rechtssatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Auch wird kein in der angefochtenen Entscheidung enthaltener abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet, in dem eine Abweichung liegen soll. Im Übrigen sind die angeblich divergierenden Entscheidungen in Anwendung unterschiedlicher Rechtsnormen ergangen. Während es in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts um die Verfassungsmäßigkeit des § 25 b LBG NRW ging, wirft das Verwaltungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 44 HG NRW auf. Unabhängig davon irrt der Kläger, wenn er meint, das Urteil des Verwaltungsgerichts „beruhe auf der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 44 HG NRW und der Abweichung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts“. Denn das Verwaltungsgericht hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 44 HG NRW offen gelassen bzw. angenommen, sogar bei zu Gunsten des Klägers unterstellter Verfassungswidrigkeit der Norm, könne dieser daraus nichts für die von ihm geltend gemachten Ansprüche herleiten. Nicht von Belang ist es in diesem Zusammenhang, dass nach Auffassung des Klägers die „formellen Aspekte“ nicht zur Klageabweisung hätten führen dürfen und dann auch die Verfassungsmäßigkeit des § 44 HG NRW nicht hätte dahinstehen dürfen. Diese abweichende Einschätzung des Klägers ändert nichts daran, dass die Entscheidung, so wie das Verwaltungsgericht sie getroffen hat – dies ist für die Frage der Entscheidungserheblichkeit allein maßgeblich –, nicht auf der Annahme beruht, § 44 HG NRW sei verfassungsmäßig.
19Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Eine Verletzung der Hinweispflicht (§ 86 VwGO) ist nicht dargetan. Die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 2 GG) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Inhalt der Hinweispflicht ist es nicht, einen anwaltlich vertretenen Kläger in allen möglichen oder denkbaren materiellen Richtungen zu beraten. Der Kläger trägt nichts dafür vor, dass das Verwaltungsgericht hier möglicherweise seine Entscheidung auf Gesichtspunkte gestützt haben könnte, die weder im vorhergehenden Schriftverkehr noch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2014 ist die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen erörtert worden. Dass dabei entscheidungstragende Gesichtspunkte nicht zur Sprache gekommen sein könnten, macht auch der Kläger nicht geltend. Der Kläger verkennt Inhalt und Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht, wenn er meint, das Gericht hätte bereits vor der mündlichen Verhandlung und insbesondere vor Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit auf die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstandes hinweisen oder sogar zuvor entscheiden müssen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
22Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).