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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 246/15

Datum:
01.10.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 246/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1001.6A246.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 121/14
Schlagworte:
Entlassung Beamtenverhältnis auf Widerruf Prüfungsanforderungen Beendigung der Ausbildung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kommissaranwärters auf Zulassung der Beru-fung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgewiesen worden war.

§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG verlangt nicht, dass der Dienstherr einem Beamten auf Widerruf die Möglichkeit zur Beendigung der Ausbildung geben muss, wenn dieser die Prüfungsanforderungen auf absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen kann.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.

 
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